Beschreibung
Der Stuhlverbinder ist arretierbar, damit kann dieser auch nicht abfallen.
Er eiget sich für Klapp- und Stapelstühle.
Der Abstand zwischen den Stühlen beträgt mit diesem Verbinder 7,5cm
Bitte die jeweilige Landesgesetze besáchten.
Die Musterversammlungsstättenverordnung besagt folgendes:
§ 10 Abs. 2 MVStättVO
„
Die Sitze müssen mindestens 0,50 m breit sein.
Zwischen den Sitzreihen ist eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m einzuhalten.“
§ 10 Abs. 3 MVStättVO
„Die Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzreihen angeordnet werden.
Zwischen den Blöcken sind Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m anzuordnen.“
§ 10 Abs. 4 MVStättVO
„Von jedem Platz aus müssen mindestens zwei Gänge erreichbar sein.
Seitlich eines Gangs dürfen höchstens zehn Sitzplätze, zwischen zwei Gängen höchstens zwanzig Sitzplätze angeordnet werden.
In Versammlungsstätten im Freien oder Sportstadien dürfen seitlich eines Gangs höchstens 20 Sitzplätze, zwischen zwei Gängen höchstens 40 Sitzplätze angeordnet werden.“
Weitere Informationen und Sonderbauverordnungen finden Sie unter SERVICE – VORSCHRIFTEN/GESETZE